Prinzipien der islamischen Rechtstheorien 6

Lernziele:

Die ausgewählten Lehrinhalte sind eine Einführung in die verschiedenen Ableitungsmethoden, anhand derer die islamischen Gelehrten ausgehend vom Koran und der prophetischen Überlieferung Gutachten erstellten. Ebenso sollen jene Quellen erläutert werden, die seitens islamischer Gelehrsamkeit als relevante und legitime Methoden bei der Erstellung von Gutachten in der islamischen Normenlehre berücksichtigt wurden. Anhand dieser Ausführungen sollen auch die Gründe für unterschiedliche Gutachten in der islamischen Normenlehre innerhalb islamischer Gelehrsamkeit diskutiert werden und auf welche Weise im Falle einer uneindeutigen Quellenlage mit islamrechtlichen Sachverhalten umzugehen ist. 
Hierbei sollen sich sich die Studierenden eine wissenschaftliche Grundlage bei der Erstellung von Gutachten erarbeiten, durch die sie in die Lage versetzt werden, neu auftretende Sachverhalte – im entsprechenden Rahmen und Umfang – im Lichte und mit Hilfe der erlernten Methoden zu beurteilen. Hiermit sollen die Studierenden auf praktischem Wege auf die Beurteilung und Meinungsfindung zu Umständen der Lebensrealität in Europa hingeführt werden, wie die Studierenden auch dazu befähigt werden sollen, bereits vorhandene Urteile und Ansichten der islamischen Tradition kritisch zu hinterfragen und sie im Hinblick auf ihre Praktikabilität in den hiesigen Umständen zu überprüfen


Themengebiete:

  • Lösungsansätze bei Kollisionen mehrerer Rechtsquellen:

    • Berücksichtigung beider Quellen;

    • Abrogation;

    • Abwägung

  • Nicht-autonomes Befolgen von Autoritäten in religiösen Belangen (taqlīd):

    • seine Beurteilung;

    • über das Befolgen der Begründer der vier Rechtsschulen

  • Autonome Urteilsfindung (iǧtihād) und nicht-autonomes Befolgen von Autoritäten in religiösen Belangen (taqlīd);

    • Fehler bei der autonomen Urteilsfindung;

    • wo die autonome Urteilsfindung untersagt und erlaubt ist;

    • Bedingungen der Befähigung zur autonomen Urteilsfindung;

    • Eignung zur autonomen Urteilsfindung