Prinzipien der islamischen Rechtstheorien 3

Lernziele:

Die ausgewählten Lehrinhalte sollen die verschiedenen Ableitungsmethoden, anhand derer die islamischen Gelehrten ausgehend vom Koran und der prophetischen Überlieferung islamrechtliche Urteile fällten, darstellen. Ebenso sollen jene Methoden bzw. Quellen dargestellt sein, die seitens islamischer Gelehrsamkeit als relevante und legitime Instrumente beim Ableitungsverfahren islamrechtlicher Urteile berücksichtigt wurden. Anhand dieser Ausführungen sollen auch die Gründe für teils abweichende Meinungen bezüglich islamrechtlicher Urteile innerhalb islamischer Gelehrsamkeit erläutert werden und auf welche Weise im Falle einer uneindeutigen Quellenlage mit islamrechtlichen Sachverhalten umzugehen ist. 
Hierbei soll sich der Studierenden eine wissenschaftliche Grundlage im Themengebiet der Ableitung islamrechtlicher Urteile erarbeiten, durch die er in der Lage ist, neu auftretende Sachverhalte – im entsprechenden Rahmen und Umfang – im Lichte und mit Hilfe der erlernten Methoden zu beurteilen. Hiermit soll der Studierende auf praktischem Wege auf die Beurteilung und Meinungsfindung zu Umständen der Lebensrealität in Europa hingeführt werden, wie der Studierende auch dazu befähigt werden soll, bereits vorhandene Urteile und Ansichten der islamischen Tradition kritisch zu hinterfragen und sie in Hinblick auf ihre Praktikabilität in den hiesigen Umständen zu überprüfen

Themengebiete:
  • Die zweite Rechtsquelle: die prophetische Praxis (sunna); über die Kategorien der prophetischen Praxis: Handlungen, Aussagen und stillschweigende Duldungen; über die Beweiskraft der prophetischen Praxis; Überlieferungsarten prophetischer Praxis; Kategorien der anhand der prophetischen Praxis ableitbaren Rechtsnormen; Ableitungsmethoden der Rechtsnormen aus der prophetischen Praxis

  • Die dritte Rechtsquelle: der Konsens (iǧmāʿ); der anerkannte Konsens; über die Beweiskraft des Konsenses; der stillschweigende Konsens

  • Die vierte Rechtsquelle: vorangehende abrahamische Gesetzgebungen (šarʿ man qablanā); Arten der Gesetzgebungen; über die Beweiskraft dieser Rechtsquelle und ihre Beurteilung

  • Die fünfte Rechtsquelle: der Analogieschluss (qiyās); seine Bestandteile: der Präzedenzfall (aṣl), der analoge Fall (farʿ); der Rechtsgrund (ʿilla)

  • Bedingung des Rechtsgrundes; Identifizierungsmöglichkeiten des Rechtsgrundes; über die Beweiskraft des Analogieschlusses; die Gutheißung (al-istiḥsān)