Prinzipien der islamischen Rechtstheorien 1

Lernziele:

Die ausgewählten Lehrinhalte sind eine Einführung in die verschiedenen Ableitungsmethoden, anhand derer die islamischen Gelehrten ausgehend vom Koran und der prophetischen Überlieferung Gutachten erstellten. Ebenso sollen jene Quellen erläutert werden, die seitens islamischer Gelehrsamkeit als relevante und legitime Methoden bei der Erstellung von Gutachten in der islamischen Normenlehre berücksichtigt wurden. Anhand dieser Ausführungen sollen auch die Gründe für unterschiedliche Gutachten in der islamischen Normenlehre innerhalb islamischer Gelehrsamkeit diskutiert werden und auf welche Weise im Falle einer uneindeutigen Quellenlage mit islamrechtlichen Sachverhalten umzugehen ist. 
Hierbei sollen sich sich die Studierenden eine wissenschaftliche Grundlage bei der Erstellung von Gutachten erarbeiten, durch die sie in die Lage versetzt werden, neu auftretende Sachverhalte – im entsprechenden Rahmen und Umfang – im Lichte und mit Hilfe der erlernten Methoden zu beurteilen. Hiermit sollen die Studierenden auf praktischem Wege auf die Beurteilung und Meinungsfindung zu Umständen der Lebensrealität in Europa hingeführt werden, wie die Studierenden auch dazu befähigt werden sollen, bereits vorhandene Urteile und Ansichten der islamischen Tradition kritisch zu hinterfragen und sie im Hinblick auf ihre Praktikabilität in den hiesigen Umständen zu überprüfen


Themengebiete:

  • Einführung in die Wissenschaftsdisziplin der Prinzipien der islamischen Rechtstheorien

  • Die Kategorien der Urteile 

  • Die Kategorien des positiven Urteils (al-ḥukm al-waḍʿī):
    1. der Grund (sabab), 
    2. die Bedingung (šarṭ),
    3. das Hindernis (māniʿ),
    4. die Gültigkeit (ṣiḥḥa),
    5. die Nichtigkeit (buṭlān),
    6. die Aufforderung (ʿazīma), die vereinfachenden Ausnahmen (ruḫṣa)
  • Die Kategorien des handlungsspezifischen Urteils (al-ḥukm at-taklīfī):
    1. das Obligatorische (wāǧib), 
    2. das Empfohlene (mandūb),
    3. das Verwehrte (ḥarām),
    4. das Verpönte (makrūh),
    5. das Erlaubte (ḥalāl)